RS Vwgh 1988/3/15 88/05/0015

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
LStG NÖ 1979 §23 idF 8500-1;
LStG NÖ 1979 §5 Abs2 idF 8500-1;

Rechtssatz

Bei der Frage des Aufteilungsschlüssels einer Beitragsgemeinschaft nach § 23 NÖ LandesstraßenG ist die Benützung der herzustellenden Straße entscheidend. Ob die durch die Straße aufgeschlossenen Grundstücke auch durch eine weitere Straße aufgeschlossen sind, ist für die Benützung der herzustellenden Straße und daher für den Aufteilungsschlüssel "nach Maßgabe der Benützung" wesentlich. In diesem Fall kann es aber nicht darauf ankommen, ob zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Bewilligung der zuständigen Straßenverwaltung gem § 5 Abs 2 leg cit vorliegt, vielmehr hat die Straßenbehörde bei Festsetzung des Aufteilungsschlüssels gem § 23 leg cit diese Frage als Vorfrage zu beurteilen. Das bloße Fehlen einer tatsächlichen Zufahrt ist daher nicht entscheidend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050015.X03

Im RIS seit

20.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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