RS Vwgh 1988/3/15 87/07/0099

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

L66502 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Kärnten
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs3;
FlVfLG Krnt 1979 §25;

Rechtssatz

Ist mangels die Abfindungsfläche des Bf betreffender, unter dem Gesichtspunkt des Zuteilungskriteriums "günstig geformt" in Betracht kommender Tatsachenfeststellungen nicht nachprüfbar, auf welchem Weg die bel Beh zu ihrer die Gesetzmäßigkeit auch in dieser Hinsicht bejahenden Beurteilung gelangt ist, so kann dieser Verfahrensmangel in der Begründung des Zusammenlegungsplanes nicht durch den Hinweis darauf saniert werden, der Bf habe sich in einer Aussprache unter der Leitung eines Abgeordneten der bel Beh mit der nunmehr von ihm in Frage gestellten Lösung ausdrücklich einverstanden erklärt. Insoweit im angefochtenen Bescheid dem zuletzt genannten Umstand entscheidende Bedeutung und der anlässlich dieser Aussprache abgegebenen Erklärung des Bf "rechtsverbindlicher Charakter" mit dem Gewicht der "Endgültigkeit" beigemessen wird, vermag die bel Beh damit die Unbedenklichkeit ihrer Entscheidung, soweit sie die Bestätigung der vom Bf gerügten Zuteilung der Abfindungsfläche betrifft, nicht darzutun. Dies vor allem deshalb, weil die Erklärung des Bf, mit den laut Plan des Dipl.Ing.S - dieser Plan (im angefochtenen Bescheid als "Einteilungsentwurf" bezeichnet) ist nicht Bestandteil der dem Gerichtshof vorgelegten Akten - vorgeschlagenen Abfindungen einverstanden zu sein, keine für die Agrarbehörden bindende Aussage dergestalt enthält, es wäre damit die Abfindung im Zusammenlegungsplan jedenfalls dieser Parteienerklärung entsprechend zu gestalten. Eine diesbezügliche "Vorwegnahme" der behördlichen Entscheidung ist durch das Gesetz nicht gedeckt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070099.X03

Im RIS seit

05.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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