RS Vwgh 1988/3/15 88/05/0015

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;

Rechtssatz

Fachfragen bedürfen gem § 52 Abs 1 AVG nach wie vor der Beantwortung durch Sachverständige und nicht durch Laien. Wird in einer Beschwerde die Auffassung vertreten, dass die Zeit, in der man die Meinung so genannter Spezialisten hinnehmen müsse, vorbei sei, kommt dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher keine Berechtigung zu.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050015.X02

Im RIS seit

20.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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