RS Vwgh 1988/3/15 87/05/0193

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §23 Abs2;
BauRallg;

Rechtssatz

Im Falle eines vom med Sachverständigen angenommenen Ausschlusses erheblicher Geruchsbelästigungen muss davon ausgegangen werden, dass diesem auch keine die Gesundheit beeinträchtigende Wirkung zukommt. (Hier ist der med Sachverständige zu dem Ergebnis gekommen, dass an der Grundgrenze "keine erhebliche Geruchsbelästigung auftreten wird". Ungeachtet des Fehlens einer ausdrücklichen Stellungnahme des Sachverständigen zur Frage der Gesundheitsgefährdung kann aus seiner gesamten Darstellung keinesfalls abgeleitet werden, es könnte iZm dem Bauvorhaben - hier: Schweinemaststall - zu einer Gesundheitsgefährdung kommen.)

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Diverses BauRallg11/4Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes FachgebietSachverständiger ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987050193.X04

Im RIS seit

08.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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