RS Vwgh 1988/3/15 84/07/0033

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
22/01 Jurisdiktionsnorm
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §34;
FlVfGG §35;
FlVfLG Tir 1978 §73 idF 1984/018;
JN §1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Agrarbehörden haben außerhalb eines Teilungsverfahrens und Regulierungsverfahrens eine gegenüber jener während des Verfahrens eingeschränkte Kompetenz, die jedenfalls nicht so weit geht, daß sie sich auf Eigentumsstreitigkeiten erstreckt, die nicht mit den Aufgaben der Bodenreform zusammenhängen. Die Beurteilung eines "Katasterfehlers", die Frage, ob "das Grundeigentum ersessen" wurde, Fragen des Grenzverlaufes zwischen zwei Grundstücken als Kriterium verschiedenen Eigentums liegen außerhalb jener Aufgaben. Aus der bloß demonstrativen Zuständigkeitsregelung des § 72 Abs 5 FlVfLG Tir 1978 läßt sich durch eine Bedachtnahme auf die Zuständigkeitsbestimmungen des § 73 FlVfLG Tir 1978 nichts gewinnen (Hinweis VfGH E 15.10.1959, VfSlg 3614/1959 und VfGH E 14.10.1961, VfSlg 4064/1961).

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984070033.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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