RS Vwgh 1988/3/15 87/14/0062

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §23 Z2;

Rechtssatz

Verluste über die Einlage des Kommanditisten hinaus können im Jahre der Entstehung nicht den Kommanditisten, sondern müssen den Komplementär treffen, der solange dafür einsteht, bis diese Verluste durch spätere Gewinne abgedeckt sind. Die dazu verwendeten Gewinnanteile sind dementsprechend steuerrechtlich Gewinn des Komplementärs (Hinweis auf E 19.9.1984, 83/13/0001; 23.4.1985, 84/14/0197, VwSlg 5997 F/1985; 13.11.1985, 84/13/0217). Diese Betrachtung greift auch bei unechten stillen Gesellschaftern Platz (Hinweis auf E 30.9.1980, 847/79).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140062.X02

Im RIS seit

15.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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