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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §23 Z2;Rechtssatz
Verluste über die Einlage des Kommanditisten hinaus können im Jahre der Entstehung nicht den Kommanditisten, sondern müssen den Komplementär treffen, der solange dafür einsteht, bis diese Verluste durch spätere Gewinne abgedeckt sind. Die dazu verwendeten Gewinnanteile sind dementsprechend steuerrechtlich Gewinn des Komplementärs (Hinweis auf E 19.9.1984, 83/13/0001; 23.4.1985, 84/14/0197, VwSlg 5997 F/1985; 13.11.1985, 84/13/0217). Diese Betrachtung greift auch bei unechten stillen Gesellschaftern Platz (Hinweis auf E 30.9.1980, 847/79).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140062.X02Im RIS seit
15.03.1988Zuletzt aktualisiert am
19.09.2017