RS Vwgh 1988/3/15 87/14/0073

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §190;
BAO §198;
BAO §303 Abs4;
BAO §307 Abs1;
BAO §93;

Rechtssatz

Die Bezeichnung mehrerer bescheidmäßiger Absprüche (zB über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über Sachenteignungen) unter der einheitlichen Bezeichnung "Bescheid" (sogenannter "Sammelbescheid") ist zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140073.X01

Im RIS seit

15.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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