Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §190;Rechtssatz
Die Bezeichnung mehrerer bescheidmäßiger Absprüche (zB über die Wiederaufnahme des Verfahrens und über Sachenteignungen) unter der einheitlichen Bezeichnung "Bescheid" (sogenannter "Sammelbescheid") ist zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140073.X01Im RIS seit
15.03.1988