RS Vwgh 1988/3/15 88/05/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1988
beobachten
merken

Index

L85003 Straßen Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §8;
LStG NÖ 1979 §5 Abs2;
LStG NÖ 1979 §5;
StVO 1960 §43 Abs1;

Rechtssatz

Eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft als Straßenverkehrsbehörde nach § 43 Abs 1 StVO kann nicht im Rahmen eines Antrages nach dem NÖ LStrG an die Gemeinde, die Benützung der Straße jedermann zum Zwecke der Nutzung der ihm gehörigen Liegenschaften zu gestatten, bekämpft werden, da nach dem NÖ LandesstraßenG kein Rechtsanspruch dahingehend besteht, dass die Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft einzuwirken hat, dass die gem § 43 Abs 1 StVO erlassene VO geändert wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050016.X02

Im RIS seit

19.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten