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L85003 Straßen NiederösterreichNorm
AVG §8;Rechtssatz
Eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft als Straßenverkehrsbehörde nach § 43 Abs 1 StVO kann nicht im Rahmen eines Antrages nach dem NÖ LStrG an die Gemeinde, die Benützung der Straße jedermann zum Zwecke der Nutzung der ihm gehörigen Liegenschaften zu gestatten, bekämpft werden, da nach dem NÖ LandesstraßenG kein Rechtsanspruch dahingehend besteht, dass die Gemeinde auf die Bezirkshauptmannschaft einzuwirken hat, dass die gem § 43 Abs 1 StVO erlassene VO geändert wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988050016.X02Im RIS seit
19.10.2006