RS Vwgh 1988/3/15 87/07/0044

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §21;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Erhebung einer Berufung gegen einen Zusammenlegungsplan hindert den Eintritt seiner Rechtskraft. Allerdings kann Teilrechtskraft des Zusammenlegungsplanes eintreten, sofern Berufung auf einen selbständigen rechtlich trennbaren Teil des Zusammenlegungsplanes eingeschränkt wurde bzw der Berufungswerber die ihm zugewiesene Abfindung zum Teil unbekämpft gelassen hat. Auf Grund des - im Falle der Abänderung einer Abfindung zum Tragen kommenden - unlösbaren wechselseitigen Zusammenhanges der in einem Zusammenlegungsplan zusammengefaßten Abfindungen muß ansonsten im Fall einer Berufung

der Zusammenlegungsplan auch hinsichtlich der übrigen Abfindungen als angefochten gelten. Die Berufungsbehörde ist daher berechtigt, zum Zweck der gesetzmäßigen Gestaltung der durch Berufung bekämpften Abfindung auch Abfindungen anderer, dem Berufungsverfahren bisher nicht beigezogener, von diesem aber potentiell mitumfaßter Parteien umzugestalten.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch den Berufungsantrag Umfang der Anfechtung Teilrechtskraft Teilbarkeit der vorinstanzlichen EntscheidungBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070044.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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