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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §190;Rechtssatz
Kommen die einzelnen Absprüche aus dem Inhalt der mit Bescheid überschriebenen Erledigung klar zum Ausdruck, so kann die zusammenfassende Bezeichnung der einzelnen Absprüche als "Bescheid" auch nicht als mißverständlich angesehen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140073.X02Im RIS seit
15.03.1988