RS Vwgh 1988/3/15 87/07/0144

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §10 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs4 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
FlVfLG NÖ 1975 §21;

Rechtssatz

Schlüsselt die Agrarbehörde im Zusammenlegungsplan(bescheid) die Bonitätsverteilung im alten und im neuen Stand auf, so verschweigt sie eine daraus resultierende Ungleichheit der Altgrundstücke im Verhältnis zu den Abfindungsgrundstücken der Partei keinesfalls. In einer durchschnittlichen bonitätsmäßigen Verschlechterung ist aber allein noch keine Verletzung des Rechtes des Beschwerdeführers auf Zuteilung von Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu erblicken. Dass die Abfindungsgrundstücke von tunlichst gleicher Beschaffenheit zu sein haben, bedeutet, dass die zugewiesenen Grundstücke in ihrer Beschaffenheit tunlichst nicht schlechter als die von derselben Partei eingebrachten sein dürfen, mögen auch alle anderen Zuteilungsgrundsätze gewahrt worden sein. Es bedeutet aber nicht, dass eine Partei auch dann, wenn die sonst nach dem Gesetz zu beachtenden Abfindungsregeln eingehalten wurden, allein dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt wäre, dass sie teilweise qualitativ besser, teilweise qualitativ schlechter abgefunden wurde als dies objektiv ohne Eingriff in die Rechte anderer Parteien sowie unter Bedachtnahme auf die gemeinsamen und öffentlichen Interessen zulässigerweise auch möglich gewesen wäre (Hinweis auf E 29. Mai 1984, 83/07/0330).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987070144.X04

Im RIS seit

21.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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