RS Vwgh 1988/3/15 87/14/0194

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §18 Abs1 Z1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z4;
EStG 1972 §29 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0034 E 21. Oktober 1986 VwSlg 6161 F/1986; RS 2

Stammrechtssatz

Rentenbezüge, die einem übergangenen gesetzlichen Erben zugedacht werden, sind wirtschaftlich gesehen Ausgleich für den Entzug von Vermögen und nicht Unterhalt. Sie fallen daher nicht unter den Begriff der Unterhaltsrenten, sondern unter den Begriff der außerbetrieblichen Versorgungsrenten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140194.X03

Im RIS seit

15.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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