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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §18 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/14/0034 E 21. Oktober 1986 VwSlg 6161 F/1986; RS 2Stammrechtssatz
Rentenbezüge, die einem übergangenen gesetzlichen Erben zugedacht werden, sind wirtschaftlich gesehen Ausgleich für den Entzug von Vermögen und nicht Unterhalt. Sie fallen daher nicht unter den Begriff der Unterhaltsrenten, sondern unter den Begriff der außerbetrieblichen Versorgungsrenten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140194.X03Im RIS seit
15.03.1988Zuletzt aktualisiert am
24.09.2015