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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §190;Rechtssatz
Ein unbegründeter oder mangelhaft begründeter Bescheid ist anfechtbar und erwächst ohne Anfechtung (Berufung) in Rechtskraft, es sei denn, der Lauf der Berufungsfrist wird durch einen Antrag iSd § 245 Abs 2 BAO oder § 245 Abs 3 BAO gehemmt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987140073.X04Im RIS seit
15.03.1988