RS Vwgh 1988/3/15 88/05/0016

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Veröffentlicht am 15.03.1988
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
AVG §56;
AVG §58 Abs1;

Rechtssatz

Ein Schreiben einer Gemeinde (hier: des Bürgermeisters nach Stellung eines Devolutionsantrages an den Gemeinderat), mit dem dem Antragsteller, der an die Gemeinde den Antrag gestellt hat, die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft als Straßenverkehrsbehörde, die für eine bestimmte Straße ein Verkehrsverbot nach § 43 Abs 1 StVO erlassen hat, abzuändern, mitgeteilt wird, der Gemeinderat habe in seiner Sitzung beschlossen, seinem Antrag nicht stattzugeben und an die Bezirkshauptmannschaft keinen Antrag auf Abänderung der Verordnung dieser Behörde zu stellen und in dem im übrigen darauf aufmerksam gemacht wird, dass die Gemeinde für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nicht zuständig sei und daher keine Entscheidungspflicht bestehe, stellt im Hinblick auf die ständige Rechtssprechung des VwGH zum Bescheidbegriff (Hinweis auf E VS 15.12.1977, VwSlg 9458 A/1977) keinen Bescheid dar.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Bescheidcharakter Bescheidbegriff Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050016.X01

Im RIS seit

19.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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