RS Vwgh 1988/3/15 87/14/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §27 Abs2 Z1;
KStG 1966 §8 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1988/17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1982/03/10 81/13/0072 1

Stammrechtssatz

Bei der Gewinnermittlung einer Kapitalgesellschaft zugerechnete Mehrgewinne, die im Betriebsvermögen der Gesellschaft keinen Niederschlag gefunden haben, sind in der Regel wohl als den Gesellschaftern zugeflossen zu werten, wobei, wenn das Ermittlungsverfahren nichts anderes ergeben hat, der Mehrgewinn nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen ist. Es wird jedoch bei Vornahme einer solchen Zurechnung zu beachten sein, daß festgestellte Gewinnerhöhungsbeträge ausnahmsweise überhaupt weder einem Gesellschafter noch einer solchen nahestehenden Person, sondern einem Dritten (etwa einem diebischen Angestellten) oder aber den Gesellschaftern nicht entsprechend den bestehenden Anteilsverhältnissen zugeflossen sein können. Daraus ergibt sich aber, daß vor Zurechnung der angenommenen verdeckten Gewinnausschüttungen an den einzelnen Gesellschafter im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung desselben, ungeachtet der bereits durchgeführten Gewinnzuschätzung bei Veranlagung der Kapitalgesellschaft, zu prüfen sein wird, ob und inwieweit er für die Vereinnahmung der gegenständlichen Beträge in Betracht kommt. In einem solchen Verfahren kann es aber dem betreffenden Gesellschafter nicht verwehrt werden, alles vorzubringen, womit er vermeint, dartun zu können, daß er eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht erhalten hat; dies gilt umso mehr, als eine unmittelbare Abhängigkeit des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters vom Körperschaftsteuerbescheid der Kapitalgesellschaft nicht besteht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140072.X03

Im RIS seit

12.12.2000

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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