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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Ein vor einer Behörde geltend gemachter Anspruch auf Akteneinsicht, der in keinem Zusammenhang mit einer Verwaltungsangelegenheit steht, in der der Anspruchswerber Parteistellung hätte, ist abzuweisen. Die Abweisung dieses Begehrens bedeutet somit nicht eine verfahrensrechtliche Anordnung, gegen die nach § 17 Abs 4 AVG kein Rechtsmittel zulässig ist und die nur mit Berufung gegen einen die Angelegenheit meritorisch erledigenden Bescheid angefochten werden könnte. Sie bedeutet vielmehr einen selbstständigen Bescheid in der Verwaltungssache selbst.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010305.X01Im RIS seit
15.06.2005Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017