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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §91;Rechtssatz
Schon der vom Gesetzgeber verwendete Begriff "zurückgeben" spricht dafür, daß die beschlagnahmten Gegenstände demjenigen auszuhändigen sind, dem sie im Zuge der Beschlagnahme abgenommen worden sind, also dem "bisherigen Inhaber".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130023.X01Im RIS seit
16.03.1988