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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §162;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/13/0253 87/13/0255 87/13/0254Rechtssatz
Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ist grundsätzlich das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen zu versteuern, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, daß der Abgabepflichtige den Empfänger konkret genannt hat (Hinweis E 14.5.1974, 284/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987130252.X02Im RIS seit
16.03.1988Zuletzt aktualisiert am
02.04.2014