RS Vwgh 1988/3/16 87/13/0252

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §162;
EStG 1972 §4 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):87/13/0253 87/13/0255 87/13/0254

Rechtssatz

Von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen, ist grundsätzlich das, was bei dem einen Abgabepflichtigen abzusetzen ist, bei dem anderen zu versteuern, wenn nicht steuerpflichtige Einnahmen unversteuert bleiben sollen. Es kann daher die Absetzung von Betriebsausgaben trotz feststehender sachlicher Berechtigung abgelehnt werden, solange nicht die Möglichkeit, die entsprechenden Einnahmen beim Empfänger zu versteuern, dadurch sichergestellt ist, daß der Abgabepflichtige den Empfänger konkret genannt hat (Hinweis E 14.5.1974, 284/73).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987130252.X02

Im RIS seit

16.03.1988

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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