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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs3 Z2 litb;Rechtssatz
Die "Betriebsbedingtheit" einer Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG ist nur in Bezug auf jenen Betrieb zu prüfen, in welchem der gekündigte Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt worden ist. Das bedeutet aber auch, dass, wenn in einem Betrieb mehrere Abteilungen eingerichtet sind (im Beschwerdefall als sogenannte "Profi-Center" bezeichnet), die Betriebsbedingtheit der Kündigung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des gesamten Betriebes zu untersuchen ist, in dem der Arbeitnehmer tätig war. (Hinweis auf E vom 14.12.1983, 83/01/0008)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010297.X02Im RIS seit
14.06.2005