RS Vwgh 1988/3/16 87/01/0297

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.1988
beobachten
merken

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §105 Abs3 Z2 litb;

Rechtssatz

Die "Betriebsbedingtheit" einer Kündigung iSd § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG ist nur in Bezug auf jenen Betrieb zu prüfen, in welchem der gekündigte Arbeitnehmer tatsächlich beschäftigt worden ist. Das bedeutet aber auch, dass, wenn in einem Betrieb mehrere Abteilungen eingerichtet sind (im Beschwerdefall als sogenannte "Profi-Center" bezeichnet), die Betriebsbedingtheit der Kündigung unter Zugrundelegung der Verhältnisse des gesamten Betriebes zu untersuchen ist, in dem der Arbeitnehmer tätig war. (Hinweis auf E vom 14.12.1983, 83/01/0008)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987010297.X02

Im RIS seit

14.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten