RS Vwgh 1988/3/16 85/13/0030

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb impl;
AVG §69 Abs1 Z2 impl;
BAO §303 Abs1 litb;

Rechtssatz

Behauptet der Abgabepflichtige, sich seinerzeit vergeblich um die Beschaffung jener Unterlagen bemüht zu haben, auf die er seinen nunmehrigen Wiederaufnahmeantrag stützt, bringt er aber konkret nichts vor, was geeignet wäre, dieses Bemühen nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen (z.B. schriftliche Anfragen, mündliche Vorsprachen bei namhaft gemachten Organen usw), ist damit allein noch nicht nachgewiesen, dass ihn an der bisherigen Nichtvorlage der Urkunden kein Verschulden trifft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985130030.X01

Im RIS seit

16.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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