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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 litb impl;Rechtssatz
Behauptet der Abgabepflichtige, sich seinerzeit vergeblich um die Beschaffung jener Unterlagen bemüht zu haben, auf die er seinen nunmehrigen Wiederaufnahmeantrag stützt, bringt er aber konkret nichts vor, was geeignet wäre, dieses Bemühen nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen (z.B. schriftliche Anfragen, mündliche Vorsprachen bei namhaft gemachten Organen usw), ist damit allein noch nicht nachgewiesen, dass ihn an der bisherigen Nichtvorlage der Urkunden kein Verschulden trifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130030.X01Im RIS seit
16.03.1988