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24/01 StrafgesetzbuchNorm
AsylG 1968 §4;Rechtssatz
§ 4 AsylG lässt keineswegs die Interpretation einer Mindeststrafe von fünf Jahren zu (und zwar weder einer angedrohten noch einer effektiv verhängten), weil dem diesbezüglich klaren und eindeutigen Wortlaut zu entnehmen ist, dass es allein auf eine den Zeitraum von fünf Jahren übersteigende Strafdrohung ankommt. Um eine solche handelt es sich bei § 128 Abs 2 StGB in eindeutiger Weise.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986010071.X01Im RIS seit
06.04.2005