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Polizeirecht - AsylGNorm
AsylG 1968 §1Rechtssatz
Wurde der Asylwerber sowohl im erstinstanzlichen Verfahren als auch im Berufungsverfahren niederschriftlich vernommen, so liegt keine Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, wenn die in der Beschwerde geforderten weiteren Einvernahmen des Asylwerbers unterblieben sind.
Schlagworte
Ablehnung eines Beweismittels Beweismittel fehlerhafte Niederschrift Parteiengehör Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel ParteienvernehmungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010020.X03Im RIS seit
03.02.2021Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021