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60/03 Kollektives ArbeitsrechtNorm
ArbVG §105 Abs1;Rechtssatz
Die Kündigung ist keinesfalls als "natürlicher Abgang" von Arbeitnehmern anzusehen. Es kann daher nicht von einem "unveränderten Personalstand" ausgegangen werden, wenn "nur jenes Personal neu aufgenommen" wurde, welches durch "natürlichen Abgang (Kündigung, Pensionierungen und dgl) ersetzt wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010297.X03Im RIS seit
14.06.2005