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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §69 Abs1 litb impl;Rechtssatz
Ob die belangte Behörde eher in der Lage gewesen wäre, die Unterlagen beizuschaffen, ist für die Frage des Vorliegens eines Wiederaufnahmegrundes ohne Bedeutung. Wäre dem Abgabepflichtigen tatsächlich die Einsicht in maßgebende Unterlagen verwehrt worden, so wäre es ihm zumutbar gewesen, im Verwaltungsverfahren auf diesen Umstand hinzuweisen und auf die Beschaffung der betreffenden Unterlagen durch die bel Behörde zu dringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130030.X02Im RIS seit
16.03.1988