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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §91;Rechtssatz
Ebensowenig wie die Behörde im Zuge der Beschlagnahme zu prüfen hat, ob die beschlagnahmten Gegenstände sich rechtmäßigerweise in der Gewahrsame des bisherigen Inhabers befunden haben, ebensowenig hat sie dies bei Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände zu tun.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130023.X02Im RIS seit
16.03.1988