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L63006 Rinderzucht Tierzucht SteiermarkNorm
B-VG Art15 Abs1;Rechtssatz
Mit der Betrauung der Landeskammer zur Auswahl jener Personen, die mit der Durchführung der künstlichen Besamung (von Rindern) betraut werden, wurde diesen eine in das öffentliche Recht fallende Aufgabe übertragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010291.X01Im RIS seit
16.06.2005