RS Vwgh 1988/3/16 85/13/0036

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Veröffentlicht am 16.03.1988
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §38 Abs4;

Rechtssatz

Steht fest, daß im betreffenden Jahr Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten und daneben - aus welcher Tätigkeit immer - höhere Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis Z 4 EStG 1972 erzielt wurden, kann die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 nicht verwehrt werden (Hinweis E VS 1.10.1985, 84/14/0006). Es können daher nicht die selbständige und die nichtselbständige Tätigkeit, also Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten, als eine einheitliche Haupttätigkeit beurteilt und mit diesem Argument das Vorliegen von Nebeneinkünften verneint werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985130036.X01

Im RIS seit

16.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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