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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §38 Abs4;Rechtssatz
Steht fest, daß im betreffenden Jahr Einkünfte aus der Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten und daneben - aus welcher Tätigkeit immer - höhere Einkünfte iSd § 2 Abs 3 Z 1 bis Z 4 EStG 1972 erzielt wurden, kann die Begünstigung des § 38 Abs 4 EStG 1972 nicht verwehrt werden (Hinweis E VS 1.10.1985, 84/14/0006). Es können daher nicht die selbständige und die nichtselbständige Tätigkeit, also Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten, als eine einheitliche Haupttätigkeit beurteilt und mit diesem Argument das Vorliegen von Nebeneinkünften verneint werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985130036.X01Im RIS seit
16.03.1988