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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §17 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2113/71 E 23. Jänner 1973 RS 2Stammrechtssatz
Bei Vorliegen der im § 17 Abs 2 1. Satz WaffG normierten Voraussetzungen hat die Behörde einen Waffenpaß auszustellen und ist in diesem Fall für ein Ermessen kein Raum gegeben. Ein Ermessen für die Ausstellung eines Waffenpasses ist der Behörde nur in den Fällen des § 17 Abs 2 2.Satz WaffG eingeräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987010285.X07Im RIS seit
16.06.2005Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011