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L82000 BauordnungNorm
AVG §45 Abs3;Rechtssatz
Die Unterlassung der Mitteilung eines Vorganges, der die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung (hier: Übereignung eines Grundstückes des Baubewilligungswerbers zur Verbreiterung einer Zufahrtsstraße) darstellt, kann den Anrainer rechtlich nicht berühren.
Schlagworte
Baurecht Nachbar übergangenerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060214.X04Im RIS seit
11.07.2005Zuletzt aktualisiert am
29.07.2009