RS Vwgh 1988/3/17 85/06/0214

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Veröffentlicht am 17.03.1988
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Mitteilung eines Vorganges, der die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung (hier: Übereignung eines Grundstückes des Baubewilligungswerbers zur Verbreiterung einer Zufahrtsstraße) darstellt, kann den Anrainer rechtlich nicht berühren.

Schlagworte

Baurecht Nachbar übergangenerNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060214.X04

Im RIS seit

11.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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