TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/22 2008/11/0052

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 2001 §24 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des J in E, vertreten durch Dr. Karl Baldauf, Rechtsanwalt in 7540 Güssing, Badstraße 4, gegen den Bescheid des Militärkommandos Burgenland vom 29. Jänner 2008, Zl. B/86/03/00/69, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 29. Jänner 2008 wurde der Beschwerdeführer vom Militärkommando Burgenland mit Wirkung vom 7. April 2008 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monaten einrechenbarer Dienstzeit einberufen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 24 und § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 27 Abs. 2 des Wehrgesetzes 2001 angegeben. In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei wehrpflichtig und bis dato hätten in seinem Fall weder von Amts wegen rechtliche Einberufungshindernisse erkannt werden können noch hätte der Beschwerdeführer solche Hindernisse geltend gemacht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer bringt vor, die belangte Behörde hätte keine Einberufungshindernisse festgestellt, Untersuchungen bei mehreren Fachärzten hätten jedoch seine Untauglichkeit bestätigt. Beigeschlossen waren der Beschwerde drei ärztliche Befunde jeweils vom Februar 2008.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbefehles nach § 24 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) nur das Vorliegen eines aufrechten Tauglichkeitsbeschlusses maßgebend (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 22. März 2002, Zl. 2002/11/0049, sowie vom 26. November 2002, Zl. 2002/11/0214, jeweils mwN). Änderungen im Gesundheitszustand des Wehrpflichtigen nach der Feststellung seiner Tauglichkeit sind im gegebenen Zusammenhang für die Rechtmäßigkeit der Einberufung ohne Bedeutung. Selbst ein anhängiges Verfahren zur neuerlichen Stellung änderte nichts an der Maßgeblichkeit der zuletzt getroffenen Eignungsfeststellung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2001, Zl. 2001/11/0076, mwN).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann auf der Basis des Beschwerdevorbringens, mit dem nicht einmal behauptet wird, dass ein aufrechter Beschluss der Stellungskommission, der auf Tauglichkeit des Beschwerdeführers lautet, nicht vorliege, die Einberufung des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie - in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nicht-öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 22. April 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110052.X00

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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