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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;Rechtssatz
Der Beitragszuschlag ist in Fällen, in denen die in dieser Bestimmung umschriebenen Meldeverstöße vorliegen, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind, nach oben hin einerseits mit dem Verwaltungsmehraufwand andererseits mit dem unterschiedlich umschriebenen Doppelten der bereits - bei Fälligkeit und richtig bezahlten - Beiträge begrenzt, hat aber keine Untergrenze, da in diesen Fällen ohne Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 59 Abs 1 ASVG keine Verzugszinsen zu entrichten gewesen wären (Hinweis auf E 10.1.1985, 83/08/0093, VwSlg 11634 A/1985).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080112.X03Im RIS seit
29.03.2006