RS Vwgh 1988/3/17 86/08/0191

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Veröffentlicht am 17.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §48 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Das Mehrbegehren an Stempelgebühren war abzuweisen, da Stempelgebühren für überzählige Schriftsatzausfertigungen - die Beschwerde war nur in dreifacher Ausfertigung vorzulegen - nicht zu ersetzen sind (Hinweis E 10.1.1979, 2874/78).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080191.X02

Im RIS seit

18.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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