RS Vwgh 1988/3/17 87/08/0112

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Veröffentlicht am 17.03.1988
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/08/0223 E 26. März 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Der durch die Verletzung der Meldepflicht verursachte Mehraufwand der Verwaltung ist grundsätzlich nicht jener Verwaltungsaufwand, der zur Feststellung der Meldepflichtverletzungen aufgewendet wurde, sondern jener Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080112.X06

Im RIS seit

29.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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