TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/22 2006/11/0152

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Veröffentlicht am 22.04.2008
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Index

E000 EU- Recht allgemein;
E3L E07204010;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Führerscheingesetz;

Norm

31991L0439 Führerschein-RL Anh3 Z14;
EURallg;
FSG 1997 §24 Abs1 Z2;
FSG 1997 §3 Abs1 Z3;
FSG 1997 §5 Abs5;
FSG 1997 §8 Abs3 Z2;
FSG-GV 1997 §14 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in E, vertreten durch Winkler - Heinzle, Rechtsanwaltspartnerschaft in 6900 Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 7. August 2006, Zl. VwSen-521316/13/Kof/Sp, betreffend befristete Erteilung einer Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Auf Grund des Antrags des Beschwerdeführers, ihm die Lenkberechtigung für die Klasse C zu erteilen, erließ die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land den Bescheid vom 19. April 2006, in dem sie Folgendes aussprach:

"Die Lenkberechtigung für die Klasse(n) wird Ihnen unter folgenden Auflagen, Befristungen, Auflagen und Bedingungen erteilt:

Klassen:

ausgestellt:

Befristet bis:

Einschränkungen:

C

19.03.2006

23.02.2007

104 (auf Abruf)

Der Behörde ist nach schriftlicher Aufforderung (4 - 10 x innerhalb eines Jahres, ab Bescheidausfolgung) innerhalb von 2 Tagen ein Harnbefund auf Cannabinoid, fallweise Kokain, Benzodiazepine vorzulegen.

Zur Nachuntersuchung in 1 Jahr ist eine psychiatrische

Stellungnahme vorzulegen.

Rechtsgrundlage:

§ 5/5 Führerscheingesetz 1997 (FSG)"

Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass ein Gutachten der Amtssachverständigen vom 23. Feber 2006 eingeholt worden sei, aus dem hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer eine Cannabisabhängigkeit bestanden habe und sich der Beschwerdeführer einer Drogenlangzeittherapie bis September 2005 unterzogen habe. Es werde Abstinenz seit 19 Monaten angegeben und die durchgeführten Harntests hätten ein unauffälliges Ergebnis gebracht. Es seien daher Kontrollmaßnahmen unverzichtbar und gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV zwingend vorgeschrieben. Auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Amtssachverständigengutachtens seien die ausgesprochenen Kontrollmaßnahmen und die Befristung erforderlich.

Über die Berufung des Beschwerdeführers erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid vom 7. August 2006, in welchem sie Folgendes aussprach:

"Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid mit folgender Maßgabe bestätigt:

Herrn (Beschwerdeführer) wird die Lenkberechtigung für die Klassen C1 und C

-

befristet bis 23.2.2007

-

Auflage:

-

Es ist in monatlichen Abständen eine Harntoxilogie auf Cannabinoide, Opiate, Amphetamine und Benzodiazepine bis spätestens 22.1.2007 und 22.2.2007 - mit einer Toleranzfrist von jeweils einer Woche - vorzulegen

erteilt.

Rechtsgrundlagen:

§ 8 Abs. 3 Z 2 FSG, BGBl. I/120/1997 zuletzt geändert durch

BGBl. I/32/2006.

§ 14 Abs. 5 FSG-GV.

Anhang III. Z. 14 Richtlinie des Rates der EG vom 29.7.1991

über den Führerschein, 91/439/EWG."

Auch die belangte Behörde verwies in der Begründung ihres Bescheides auf das eingeholte Gutachten, welches die Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung am 2. August 2006 ergänzt habe, und auf die Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie und Arzt für psychotherapeutische Medizin Dr. M. Der Beschwerdeführer sei dem Gutachten bzw. der fachärztlichen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Ausgehend von der ärztlichen Beurteilung sei es erforderlich, die Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für das Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 befristet auf ein Jahr zu erteilen und es könne mit monatlichen Harnkontrollen das Auslangen gefunden werden. § 14 Abs. 5 FSG-GV treffe zwar keine Aussage über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 durch Personen, welche ehemals suchtmittelabhängig gewesen seien, auf Grund der Bestimmung des Anhanges III Z. 14 der Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991 über den Führerschein folge aber, dass die zusätzlichen Risken und Gefahren, die mit dem Führen von Fahrzeugen der Gruppe 2 verbunden seien, gebührend zu berücksichtigen seien.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Rechtsvorschriften des FSG

lauten (auszugsweise):

"1. Abschnitt

Allgemeiner Teil

...

Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),

...

Verfahren bei der Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 5.

...

(5) Die Lenkberechtigung ist, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen (§ 8 Abs. 3 Z 2). Personen, die nach dem ärztlichen Gutachten beschränkt geeignet sind, darf nur eine eingeschränkte Lenkberechtigung erteilt werden, die ausschließlich zum Lenken eines oder mehrerer, auf Grund der Beobachtungsfahrt bestimmter Ausgleichkraftfahrzeuge berechtigt (§ 9 Abs. 5). Die aufgrund des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen sind dem Antragsteller von der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

...

2. Abschnitt

     ...

Gesundheitliche Eignung

     §. 8

     ...

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

'geeignet', 'bedingt geeignet', 'beschränkt geeignet' oder 'nicht geeignet'. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

2. zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass ... er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten 'bedingt geeignet' für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; ... ;

...

3. Abschnitt

Führerscheine

Ausstellung des vorläufigen Führerscheines sowie des Führerscheines

§ 13.

...

(5) In den vorläufigen Führerschein ist jede gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 oder 3 oder aus anderen Gründen ausgesprochene Befristung, Beschränkung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung etwaiger Auflagen einzutragen. Bei Erteilung der Lenkberechtigung für eine weitere Fahrzeugklasse oder -unterklasse (Ausdehnung der Lenkberechtigung) oder bei Eintragung nachträglich ausgesprochener Befristungen, Beschränkungen oder Auflagen ist der Führerschein der Behörde zwecks Neuausstellung abzuliefern. ... .

...

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

...

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

..."

Die einschlägigen Bestimmungen der FSG-GV lauten (auszugsweise):

"Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt, ... und

4. aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

...

(3) Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder anlässlich der Untersuchung der Verdacht auf das Vorliegen eines Zustandes, der die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, so ist gegebenenfalls die Vorlage allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen zu verlangen. Diese Stellungnahmen sind bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen und im Gutachten in geeigneter Weise zu bewerten, wobei die zusätzlichen Risiken und Gefahren, die mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 verbunden sind, besonders zu berücksichtigen sind.

...

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

§ 14.

...

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

..."

Die Bestimmungen der Z 14 und 15 des Anhanges III der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein lauten (auszugsweise) wie folgt:

"ALKOHOL

14. Alkoholgenuss ist eine große Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr. Da es sich um ein schwerwiegendes Problem handelt, ist auf medizinischer Ebene große Wachsamkeit geboten.

Gruppe 1:

14.1. Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig sind oder das Führen eines Fahrzeugs und Alkoholgenuss nicht trennen können, darf eine Fahrerlaubnis weder erteilt noch erneuert werden.

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die alkoholabhängig waren, kann nach einem nachgewiesenen Zeitraum der Abstinenz vorbehaltlich des Gutachtens einer zuständigen ärztlichen Stelle und einer regelmäßigen ärztlichen Kontrolle eine Fahrerlaubnis erteilt oder erneuert werden.

Gruppe 2:

14.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind.

DROGEN UND ARZNEIMITTEL

15. Missbrauch

Bewerbern oder Fahrzeugführern, die von psychotropen Stoffen abhängig sind oder, auch ohne abhängig zu sein, von solchen Stoffen regelmäßig Gebrauch machen, darf eine Fahrerlaubnis unabhängig von der beantragten Führerscheinklasse weder erteilt noch erneuert werden.

....

Gruppe 2:

15.2. Die zuständige ärztliche Stelle muss die zusätzlichen Risiken und Gefahren gebührend berücksichtigen, die mit dem Führern von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind."

Voranzustellen ist, dass nach der maßgebenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Umstand, dass § 14 Abs. 5 FSG-GV zur gesundheitlichen Eignung ehemals alkohol- oder suchtmittelabhängiger Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 keine Aussage trifft, diese Personen nicht schlechthin vom Erwerb bzw. Besitz einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge dieser Gruppe ausschließt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999, Zl. 99/11/0047, VwSlg 15.168/A). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bietet diese Bestimmung aber auch keine Grundlage dafür, die Befristung der Lenkberechtigung für "die Führerscheinklasse C" bzw. C1 sei unzulässig. Schon auf Grund eines Größenschlusses können die Anforderungen, die an Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 gestellt werden, nicht geringer sein, als hinsichtlich der Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1. Daher sind die Kriterien, die in § 14 Abs. 5 FSG-GV maßgebend sind, jedenfalls auch für Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 anzusetzen; bei der individuellen Beurteilung ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Gruppe sind jedoch zusätzlich die mit dem Lenken schwerer Fahrzeuge verbundenen Risken und Gefahren besonders zu berücksichtigen (vgl. erneut das schon erwähnte hg. Erkenntnis vom 27. Mai 1999).

Dennoch ist die Beschwerde im Ergebnis begründet:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem gleichfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/11/0090, auf dessen Erwägungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, ausgesprochen hat, vermag der in der Vergangenheit liegende Suchtmittelmissbrauch einer Person im Hinblick darauf, dass diese mittlerweile über einen längeren Zeitraum keinen Suchtmittelmissbrauch mehr begangen hat, die Anwendung des § 14 Abs. 5 FSG-GV nicht zu rechtfertigen.

Auch im vorliegenden Beschwerdefall steht der Suchtmittelmissbrauch des Beschwerdeführers in der Vergangenheit außer Streit. Die von der belangten Behörde beigezogene Amtssachverständige verwertete in ihrem ergänzenden Gutachten vom 2. August 2006 auch die fachärztliche Stellungnahme Dris. M. vom 15. März 2006. Darin führte der Facharzt aus, dass der Beschwerdeführer "seit nunmehr 19 Monaten" drogenfrei sei, seit 14 Monaten keinerlei psychiatrische Medikation und keine psychotischen Symptome aufgetreten seien, die vorliegenden Berichte für eine dauernde Abstinenz, was illegale Drogen anbelange, sprächen und auch die letzte Harnuntersuchung vom 15. März 2006 unauffällig gewesen sei.

Ausgehend hievon - zu anderen Feststellungen gelangten weder die Amtssachverständige in ihrem Ergänzungsgutachten vom 2. August 2006 noch die belangte Behörde - lag im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im August 2006 eine 24- monatige Drogenabstinenz des Beschwerdeführers vor. Vor dem Hintergrund der eingangs dargestellten Rechtsprechung lag für die belangte Behörde somit kein Grund mehr vor, einen Rückfall des Beschwerdeführers als wahrscheinlich anzunehmen. Auf der Basis der dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Feststellungen war für eine Auflage im Sinne des § 14 Abs. 5 FSG-GV und auch für eine Befristung der Lenkberechtigung, die ja eine Erkrankung zur Voraussetzung hat, mit deren Verschlechterung gerechnet werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. März 2003, Zl. 2002/11/0143) kein Raum mehr. Auch unter Bedachtnahme auf die von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des Art. 14 des Anhanges III der genannten Richtlinie ergibt sich keine andere Beurteilung. Diese Richtlinienbestimmung verlangt, was das Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 2 anlangt, dass die zuständige ärztliche Stelle die zusätzlichen Risken und Gefahren gebührend berücksichtigen muss, die mit dem Führen von Fahrzeugen dieser Gruppe verbunden sind, worauf im Übrigen auch nach § 3 Abs. 3 FSG-GV Bedacht zu nehmen ist. Sie bietet jedoch keine Grundlage für die Annahme, dass bei einem Lenker von Kraftfahrzeugen der Gruppe 2 eine Rückfallgefahr für wahrscheinlicher anzusehen sei, als bei Lenkern von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1.

Da die belangte Behörde somit in Verkennung der Rechtslage den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 22. April 2008

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Besondere Rechtsgebiete Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006110152.X00

Im RIS seit

16.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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