RS Vwgh 1988/3/17 85/06/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0391/74 E 14. April 1975 VwSlg 8807 A/1975 RS 5

Stammrechtssatz

Da im Gesetz eine formelle Ablehnung von Amtssachverständigen nicht vorgesehen ist, muß schon deswegen über einen Ablehnungsantrag nicht abgesprochen werden.

Schlagworte

Ablehnung wegen Befangenheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060081.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten