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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0035/73 E 18. Dezember 1973 RS 3Stammrechtssatz
Von einer geänderten Rechtslage, die es der Behörde verwehren würde, das neue Ansuchen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, könnte man nur dann sprechen, wenn nach Abweisung des ersten Ansuchens sich die gesetzlichen Vorschriften, die tragend für diese Entscheidung gewesen waren, so geändert hätten, dass sie, hätten sie bereits früher bestanden eine anders lautende Entscheidung ermöglicht hätten (Hinweis E 18.2.1953, 2203/52, VwSlg 2863 A/1953 und E 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955).
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060159.X03Im RIS seit
04.01.2006Zuletzt aktualisiert am
01.07.2010