RS Vwgh 1988/3/17 85/06/0081

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Veröffentlicht am 17.03.1988
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
BauRallg;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann (Hinweis E 18.3.1980, 2841/79).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985060081.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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