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L82000 BauordnungNorm
AVG §37;Rechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist die Behörde verpflichtet, den Bauwerber zu einer Abänderung seines Bauvorhabens aufzufordern, wenn ein gegebener Versagungsgrund durch eine Modifikation des Bauansuchens beseitigt werden kann (Hinweis E 18.3.1980, 2841/79).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baurecht allgemein spezielle Zuordnung offen BauRallg12Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1985060081.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
12.12.2018