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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags eines Jagdleiters und Mitgliedes einer Jagdgenossenschaft auf Aufhebung einer Ausführungsverordnung eines Landeshauptmannes zum Fleischuntersuchungsgesetz mangels aktueller rechtlicher Betroffenheit; kein Eingriff in die subjektive Rechtssphäre des Organwalters durch die Verpflichtung einer fachlich besonders geschulten Hilfskraft zur Protokollführung über die Besichtigungen und Untersuchungen von Wildhuftieren und KleinwildSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. 1. Der Antragsteller ist Jagdleiter und Mitglied der Jagdgesellschaft D J, die Pächterin des Genossenschaftsjagdgebietes D J ist. "Als solcher" sei er "verpflichtet, die dem Jagdausübungsberechtigten aufgrund des Burgenländischen Landesjagdgesetzes und der Landesjagdverordnung auferlegten Verpflichtungen einzuhalten, insbesondere gemäß §91 Burgenländisches Landesjagdgesetz die Abschussliste unter Zuhilfenahme des durch die Jagdverordnung festgelegten Vordrucks zu führen".
Der Antragsteller ist außerdem eine fachlich besonders geschulte Hilfskraft gemäß §4 Abs2 der Wildfleisch-Verordnung, BGBl. 400/1994.
Mit seinem Individualantrag gemäß Art139 B-VG beantragt er, die Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Juli 2002, mit der Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes ausgeführt werden, LGBl. 84/2002, zur Gänze (bzw. in eventu "nur §1 oder nur §2") wegen Gesetzwidrigkeit aufzuheben und die Kosten des Verfahrens zuzusprechen.
2. Zu der im vorliegenden Fall maßgeblichen Rechtslage:
a) Das Bundesgesetz über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Fleischuntersuchungsgesetz), BGBl. 522/1982, idF des Bundesgesetzes BGBl. 118/1994, (im Folgenden kurz: FlUG), normiert in §1, welche Tierarten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung unterliegen. Ergänzend zu dieser Aufzählung wird in §1 Abs8 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz ermächtigt, für andere Tierarten durch Verordnung Fleischuntersuchungen vorzusehen. (Anm.: Gemäß Z13 der Bundesministeriengesetz-Novelle 2003, BGBl. I 17/2003, gehören die Angelegenheiten des Veterinärwesens [darunter u.a. Angelegenheiten der Schlachttier- und Fleischuntersuchung] nunmehr zum Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen.)
Die Wildfleischverordnung (s. unten, litb) stützt sich auf die Verordnungsermächtigungen des §1 Abs8 und des §35 Abs9 FlUG.
Diese Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut:
"§1. (1) […]
(8) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen als die von Abs1 erfaßten Tiere und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Hiebei können unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der damit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogenen Tierarten sowie der jeweiligen veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernisse auch ergänzende Bestimmungen über die Gewinnung, die Untersuchung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport des Fleisches festgelegt werden."
"§35. (1) […]
(9) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für frisches Fleisch von bestimmten Tierarten, für frisches Fleisch, das bestimmten Verkehrsbeschränkungen unterliegt, oder für Fleischwaren Ergänzungen zu und Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Form, die Farbe, die Aufschrift und die Art der Kennzeichnung sowie über die die Untersuchungen betreffenden Bescheinigungen und deren Verwendung festzulegen, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle oder zur internationalen Vereinheitlichung der Vorschriften über die Fleischkennzeichnung erforderlich ist."
§4 Abs1 und 2 FlUG normiert, dass die Schlachttier- und Fleischuntersuchung (sowie die Überwachung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen) dem Landeshauptmann obliegt und er sich zur Erfüllung dieser Aufgaben besonders geschulter Organe (Fleischuntersuchungsorgane) zu bedienen hat. Welche Personen als Fleischuntersuchungsorgan beauftragt werden dürfen, regelt §5 FlUG.
Der den IX. Abschnitt des Gesetzes bildende §45 FlUG regelt die Pflicht zur Protokollführung.
§45 Abs1 FlUG (idF des Bundesgesetzes BGBl. I 66/1998) und §45 Abs6 FlUG (idF des Bundesgesetzes BGBl. 118/1994) lauten:
"§45. (1) Jedes Untersuchungsorgan hat ein Protokollbuch zu führen und in dieses sämtliche zur Untersuchung angemeldeten Tiere sowie die Ergebnisse der Untersuchungen vor und nach der Schlachtung, ferner die entsprechenden Angaben, was mit dem beanstandeten Fleisch geschehen ist, in jedem Fall einzutragen. Die Pflicht zur Protokollführung besteht auch für alle sonstigen behördlichen Untersuchungen und Kontrollen nach diesem Bundesgesetz, insbesondere für Kontrolluntersuchungen gemäß §17 und Rückstandsuntersuchungen gemäß §26a.
(2) […]
(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz [Anm.: nunmehr die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen - s. oben] hat durch Verordnung Bestimmungen über
1.
Inhalt und Form der vorgeschriebenen Aufzeichnungen und
2.
das Fleisch oder sonstige Tierkörperteile betreffende Bescheinigungen
festzulegen, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle oder zur internationalen Vereinheitlichung der Vorschriften über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist."
b) Aufgrund des §1 Abs8 und des §35 Abs9 FlUG hat der (damalige) Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz die Wildfleisch-Verordnung, BGBl. 400/1994, (geändert durch die Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen BGBl. II 378/2002), erlassen, die Regelungen über das Inverkehrbringen des Fleisches von Wild aus freier Wildbahn trifft.
§4 der Wildfleisch-Verordnung (im Folgenden kurz: WFl-VO) normiert auszugsweise:
"(2) Bei Wildhuftieren sind binnen 36 Stunden nach dem Erlegen die Tierkörperoberflächen, die eröffneten Leibeshöhlen, die Brustorgane sowie die Leber und die Milz von Fleischuntersuchungsorganen oder von fachlich besonders geschulten Hilfskräften zu besichtigen. Ergibt die Besichtigung durch Hilfskräfte oder Fleischuntersucher Anlaß zu Bedenken gegen das Fleisch, so ist die Beurteilung von Fleischuntersuchungstierärzten vorzunehmen. Über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Bescheinigung auszustellen. Die Schulung der Hilfskräfte ist vom Landeshauptmann zu veranlassen. Dieser hat den Lehrplan gemäß den jeweiligen veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernissen festzusetzen.
(2a) […]
(3) Ungehäutete Wildhuftiere müssen bei einer Temperatur von […] gelagert werden; bei einer Lagerungstemperatur von nicht mehr als +1° C dürfen die Tierkörper längstens 15 Tage lang und bei einer Lagerungstemperatur von mehr als +1° C längstens 7 Tage lang gelagert werden. Kleinwild darf […] bei einer Lagerungstemperatur von […] längstens 15 Tage lang gelagert werden. Die Tierkörper sind spätestens nach Ablauf dieser Frist einer Fleischuntersuchung durch Fleischuntersuchungsorgane gemäß §4 des Fleischuntersuchungsgesetzes nach den Bestimmungen des Anhanges Kapitel 4 dieser Verordnung zu unterziehen.[…]"
(4) Bei Kleinwild darf die Fleischuntersuchung auf Stichproben beschränkt werden, wenn dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Wenn bei stichprobenmäßigen Untersuchungen auf Menschen übertragbare Krankheiten oder Mängel gemäß Anhang Kapitel 4 Z4 festgestellt werden, so ist jeder Tierkörper einzeln zu untersuchen oder es sind alle Tierkörper der am gleichen Tag und Ort erlegten Tiere der selben Art als untauglich zu beurteilen."
c) Die mit dem vorliegenden Antrag angefochtene - auf §45 Abs1 FlUG gestützte - Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 9. Juli 2002, mit der Bestimmungen des Fleischuntersuchungsgesetzes ausgeführt werden, LGBl. 84/2002, hat folgenden Wortlaut:
"Auf Grund des §45 Abs1 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, zuletzt geändert mit Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
§1
Zur Protokollführung über die Besichtigungen und Untersuchungen von Wildhuftieren und Kleinwild gemäß §4 Abs2 und 4 Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994, durch Fleischuntersuchungsorgane oder besonders geschulte Hilfskräfte ist das Formular der Anlage zu verwenden. Dieses Formular ist vom Jagdausübungsberechtigten gemeinsam mit der Abschussliste der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen und im Anschluss drei Jahre hindurch aufzubewahren.
§2
Die Anlage 27 der Burgenländischen Jagdverordnung, LGBl. Nr. 24/1989, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 59/2001, wird mit der Maßgabe auch Bestandteil der vorliegenden Verordnung, als nach der Spalte 30 die Anlage zu der vorliegenden Verordnung angefügt wird."
Im Anschluss an diesen Verordnungstext wird im Landesgesetzblatt die entsprechende Anlage wiedergegeben.
3.a) Zur Antragslegitimation bringt der Einschreiter vor, dass er sowohl als Hilfskraft gemäß §4 Abs2 WFl-VO als auch als Jagdleiter von der angefochtenen Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland aktuell betroffen sei, da er durch sie verpflichtet werde, "seit ihrem Inkrafttreten sowohl als Jagdleiter als auch als Hilfskraft gemäß §4 (2) Wildfleisch-Verordnung eine gesetzwidrige Abschussliste zu führen". Komme er dieser Verpflichtung nicht nach, drohe ihm ein Verwaltungsstrafverfahren. Die Möglichkeit, ein Urteil oder einen Bescheid zu erlangen, ohne eine strafbare Handlung zu begehen, bestehe nicht. Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland habe [in einem gegenüber dem Antragsteller erlassenen und dem Antrag beigeschlossenen Bescheid vom 21. August 2002] entschieden, "dass eine Hilfskraft nach der Wildfleisch-Verordnung nicht verpflichtet ist, ein Protokollbuch zu führen". (Diese Behauptung des Antragstellers ist aus der Sicht des Verfassungsgerichtshofes dahin zu korrigieren, dass in dem betreffenden Bescheid die Strafbarkeit des Einschreiters nach §50 Z28 FlUG wegen Unterlassung der Führung eines Protokollbuches verneint wurde. Ob für die in Rede stehenden Hilfskräfte [dennoch] eine Verpflichtung zur Führung eines Protokollbuches besteht, wurde in dem Bescheid ausdrücklich offen gelassen.) Durch die angefochtene Verordnung des Landeshauptmannes von Burgenland werde der Antragsteller - seinem Vorbringen zufolge - "nun verpflichtet, ein solches zu führen".
b) Seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung formuliert der Antragsteller wie folgt:
"Die angefochtene Verordnung ist gesetzwidrig, weil nicht der Landeshauptmann, sondern nur der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz (nunmehr der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen) gemäß §45 (6) Fleischuntersuchungsgesetz ermächtigt ist, durch Verordnung Bestimmungen über Inhalt und Form der vorgeschriebenen Aufzeichnungen festzulegen. Veterinärwesen ist Bundessache. Durch das Fleischuntersuchungsgesetz sind die Landeshauptleute lediglich ermächtigt, Tarife für Fleischbeschauen, etc. festzulegen.
Da die Verordnung von der unzuständigen Behörde erlassen wurde, ist sie gemäß Art139 (3) B-VG zur Gänze aufzuheben.
§1 ist auch deshalb gesetzwidrig, weil Verpflichtungen für den Jagdleiter entstehen, auf welchen das Fleischuntersuchungsgesetz nicht anzuwenden ist. Die Verpflichtung, eine Abschussliste zu führen und vorzulegen, ergibt sich aus §91 des burgenländischen Jagdgesetzes. In §91 findet sich allerdings keine Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz.
§2 der angefochtenen Verordnung ist so undeutlich formuliert, dass ihr Inhalt unverständlich ist:
Diese Bestimmung könnte so ausgelegt werden, dass die Anlage 27 der Burgenländischen Jagdverordnung (Abschussliste) Inhalt der angefochtenen Verordnung wird und nach der Spalte 30 durch die Anlage zur angefochtenen Verordnung ergänzt wird. Dies macht jedoch keinen Sinn, da die Abschussliste mit dem Fleischuntersuchungsgesetz nichts zu tun hat. Der Inhalt der Abschussliste ergibt sich aus §91
(1) Burgenländisches Landesjagdgesetz. Dort sind die nunmehr in der angefochtenen Verordnung geforderten Angaben nicht zu machen.
Bedeutet §2 der angefochtenen Verordnung, dass die Anlage 27 der Burgenländischen Jagdverordnung (LGBl. Nr. 24/1989, zuletzt geändert mit Verordnung LGBl. Nr. 59/2001) abgeändert und durch die Anlage zur bekämpften Verordnung ergänzt wird, so ist die Änderung der Burgenländischen Jagdverordnung durch den Landeshauptmann gesetzwidrig: Nur die Landesregierung kann die Burgenländische Jagdverordnung ändern."
4. Der Landeshauptmann von Burgenland hat als verordnungserlassende Behörde den Verordnungsakt vorgelegt und eine Dußerung erstattet, in der er primär die Zurückweisung des Individualantrages, in eventu dessen Abweisung beantragt.
Zur Frage der Zulässigkeit des Antrags führt der Landeshauptmann insbesondere aus:
"Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 15234/1998 [mit Hinweisen auf die Vorjudikatur]) ist grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Der Antragsteller hat nicht dargetan - was nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von (Individual-)Anträgen gemäß Art139 (und auch 140) Abs1 B-VG jedenfalls bereits im vorliegenden Antrag erforderlich gewesen wäre -, in welcher Weise insbesondere im Sinne des eben zitierten Erkenntnisses VfSlg. 15234/1998 (und der darin genannten Vorjudikatur) durch die angefochtenen Verordnungsbestimmungen im Vergleich zur auf Grund der Rechtslage vor Inkrafttreten dieser Verordnungsregelungen gegebenen Rechtsposition des Antragstellers eine diesbezüglich für ihn sachlich nachteilige Rechtslage herbeigeführt worden wäre. Der bloße Verweis im Antrag auf die behauptete Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungsregelungen kann hiezu nicht ausreichend sein, da zum einen damit Fragen der Antragslegitimation und der inhaltlichen Prüfung der Gesetzmäßigkeitsbedenken in rechtlich unzulässiger Weise miteinander vermengt würden, und zum anderen ansonsten die - vom Verfassungsgerichtshof nach seiner eben zitierten Rechtsprechung (bereits) im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung angenommene - Verpflichtung zur Beurteilung derartiger allfälliger 'nachteiliger' Folgen für den Antragsteller im Vergleich zu der für ihn vorher geltenden Rechtslage inhaltsleer wäre. Der Landeshauptmann von Burgenland vermag, wie - dessen unbeschadet - ergänzend anzumerken ist, eine derartige Benachteiligung des Antragstellers bei Vergleich der Rechtslage vor und nach Inkrafttreten der angefochtenen Verordnungsbestimmungen auch nicht zu erkennen.
[…]
Ergänzend ist zu bemerken, dass der vorliegende Antrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als der Antragsteller seine Rechtsposition als Hilfskraft (Wildfleischkontrollor) gemäß den Bestimmungen der Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/1994, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 378/2002, nur auf seine daraus erfließende staatliche Funktion stützen kann. Wie jedoch der Verfassungsgerichtshof im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit von (Individual-)Anträgen gemäß Art139 und 140 B-VG bereits mehrfach ausgesprochen hat, berühren Rechtsvorschriften, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, die Rechtssphäre der diese Funktion innehabenden Organwalter selbst nicht (s. etwa VfSlg. 13444/1993 [mit Hinweisen auf die Vorjudikatur])."
In der Sache tritt der Landeshauptmann von Burgenland in seiner Äußerung den vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken entgegen.
5. Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen gab keine Äußerung ab.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat zur Antragslegitimation erwogen:
1.a) Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung ausführt, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes erfordert die Antragslegitimation nicht nur, dass die antragstellende Partei behauptet, unmittelbar durch die als gesetzwidrig angefochtene Verordnungsbestimmung in ihren Rechten verletzt worden zu sein, sondern sie setzt auch voraus, dass diese Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheids wirksam wurde. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation bildet dabei der Umstand, dass die angefochtene Verordnung die Rechtssphäre der betreffenden (natürlichen oder juristischen) Person berührt und - im Falle der Gesetzwidrigkeit - verletzt (VfSlg. 8009/1977, 10.511/1985, 11.317/1987, 12.395/1990, 13.944/1994).
b) Weiters sprach der Verfassungsgerichtshof bereits wiederholt aus, dass Rechtsnormen, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter nicht berühren (vgl. VfSlg. 8385/1978, S 107; 8774/1980, 9638/1983, 11.750/1988, 13.444/1993, 13.939/1994, 15.025/1997).
2.a) Der in Pkt. 1.b genannte Fall liegt hier vor:
Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben eine "fachlich besonders geschulte Hilfskraft" iS des §4 Abs2 WFl-VO. Wörtlich führt er dazu im Antrag aus:
"[…] bin ich aufgrund der Bestätigung vom 10.10.2001 Hilfskraft gemäß §4 (2) Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/94, und wurde am 23.11.2001 angelobt. Ich führe die Nummer […]."
Diese Angaben sind auch durch die in Ablichtung vorgelegte, von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See ausgestellte Jagdkarte des Antragstellers belegt, in der als behördliche Eintragung die Funktion des Antragstellers als "Hilfskraft gem. §4 Abs2 Wildfleisch-Verordnung, BGBl. Nr. 400/94" vermerkt ist.
Der Antragsteller ist damit zwar (neben den Fleischuntersuchungsorganen) als fachlich besonders geschulte Hilfskraft Adressat der in der angefochtenen Verordnung des Landeshauptmanns von Burgenland (§1) normierten Verpflichtung, zur Protokollführung über die Besichtigungen und Untersuchungen von Wildhuftieren und Kleinwild gemäß §4 Abs2 und 4 WFl-VO ein bestimmtes Formular zu verwenden. In die subjektive Rechtssphäre des Antragstellers wird aber durch diese Verpflichtung nicht eingegriffen. Wie bereits oben (Pkt. 1.b) unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dargelegt wurde, berühren Rechtsvorschriften, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, die Rechtssphäre der diese Funktion innehabenden Organwalter nicht. Um eine solche staatliche Funktion handelt es sich bei der Ausübung der Tätigkeit als fachlich besonders geschulte Hilfskraft iS des §4 Abs2 WFl-VO. Der Antragsteller - dessen verfassungsrechtliche Bedenken sich im Kern gegen die mit dieser Funktion verbundenen Verpflichtungen richten - ist daher durch die angefochtene Verordnung nicht in seiner Rechtssphäre berührt.
Der Einschreiter ist somit nicht antragslegitimiert. Der Antrag war deshalb zurückzuweisen.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Veterinärwesen, Fleischuntersuchung, VfGH / Individualantrag, Organ, OrganwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:V61.2002Dokumentnummer
JFT_09969382_02V00061_00