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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §113 Abs1 idF 1986/111;Rechtssatz
Der Beitragszuschlag ist auch in Fällen, in denen die in dieser Bestimmung umschriebenen Meldeverstöße vorliegen, aber keine Beiträge nachzuzahlen sind, keine Verwaltungsstrafe, sondern eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion gegen einen Meldeverstoß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987080112.X02Im RIS seit
29.03.2006