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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs2;Rechtssatz
Ist dem Beschwerdevertreter in Erfüllung eines Verbesserungsauftrages bei der Überprüfung des Wortlautes seines Verbesserungsschriftsatzes die mangelnde Übereinstimmung dieses Schriftsatzes (Rubrum: 1 Bescheid in Original) mit dem Verbesserungsauftrag des VwGH (Verlangen einer WEITEREN Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) nicht aufgefallen, so trifft das - nicht als ein minderer Grad des Versehens zu qualifizierende - Verschulden an der mangelhaften Erfüllung des Verbesserungsauftrages den Beschwerdevertreter. Damit liegen aber auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG nicht vor.
Schlagworte
MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180059.X01Im RIS seit
23.08.2006