RS Vwgh 1988/3/18 88/18/0059

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Veröffentlicht am 18.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs2;
VwGG §45 Abs1 litb;
VwGG §45 Abs1 Z2;
VwGG §46 Abs1;

Rechtssatz

Ist dem Beschwerdevertreter in Erfüllung eines Verbesserungsauftrages bei der Überprüfung des Wortlautes seines Verbesserungsschriftsatzes die mangelnde Übereinstimmung dieses Schriftsatzes (Rubrum: 1 Bescheid in Original) mit dem Verbesserungsauftrag des VwGH (Verlangen einer WEITEREN Ausfertigung des angefochtenen Bescheides) nicht aufgefallen, so trifft das - nicht als ein minderer Grad des Versehens zu qualifizierende - Verschulden an der mangelhaften Erfüllung des Verbesserungsauftrages den Beschwerdevertreter. Damit liegen aber auch die Voraussetzungen des § 45 Abs 1 Z 2 VwGG nicht vor.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180059.X01

Im RIS seit

23.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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