TE Vwgh Erkenntnis 2008/4/23 2008/03/0019

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Veröffentlicht am 23.04.2008
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Index

L65000 Jagd Wild;
L65003 Jagd Wild Niederösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §59 Abs1;
ForstG 1975 §34 Abs3 litc;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs2;
JagdG NÖ 1974 §57 Abs3;
JagdRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde 1. des H S und 2. der M S, beide in H, beide vertreten durch Dr. Christine Riess und Dr. Bruno Bernreitner, Rechtsanwälte in 3340 Waidhofen/Ybbs, Kapuzinergasse 9, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 2. Jänner 2008, Zl LF1- J-130/033-2003, betreffend Herstellung von Aussprüngen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Hinsichtlich der Vorschichte wird auf das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, Zl 2004/03/0185, verwiesen. Mit diesem wurde die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt 1. des Bescheides der belangten Behörde vom 7. September 2004, mit dem den Beschwerdeführern die Entfernung des in einem näher bezeichneten Geheges gehaltenen Schalenwildes aufgetragen worden war, als unbegründet abgewiesen, während Spruchpunkt 2. des genannten Bescheides, mit dem den Beschwerdeführern die Herstellung und Instandhaltung von mindestens zwei funktionstüchtigen Aussprüngen aus dem genannten Gehege "an geeigneter Stelle" aufgetragen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.

Maßgebend für die Aufhebung des zuletzt genannten Spruchpunktes war nach den Ausführungen im zitierten Erkenntnis, dass der angefochtenen Anordnung die ausreichende Bestimmtheit fehlte, zumal sie offen ließ, was eine "geeignete Stelle" sei.

Im daraufhin fortgesetzten Verfahren wurde von der belangten Behörde (neuerlich) ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen, der in seinem Gutachten vom 13. September 2007 nach einer örtlichen Befundaufnahme zwei als geeignet angesehene Stellen für Aussprünge ermittelte und ihre örtliche Lage durch Bezugnahme auf Orthophotos samt koordinativer Bestimmung, die konstruktive Ausgestaltung durch verbale Beschreibung samt Bezugnahme auf schematische Skizzen festlegte.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 Abs 2 und 3 des Niederösterreichischen Jagdgesetzes aufgetragen, "binnen acht Wochen nach Zustellung dieses Bescheides zwei funktionstüchtige Aussprünge in nicht gezäunte Bereiche herzustellen und diese Ausspünge dauerhaft in Stand zu halten. Die Aussprünge sind wie in der ergänzenden fachlichen Stellungnahme vom 13. September 2007 beschrieben an den im Orthophoto abgebildeten Stellen (Aussprung 1 und Aussprung 2) auszuführen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Soweit die Beschwerde (weiterhin) die jagdrechtliche Zulässigkeit des beschwerdegegenständlichen Geheges behauptet, ist sie auf das zitierte Vorerkenntnis zu verweisen: Fehlt eine - von den Beschwerdeführern im vorangegangenen Verwaltungsverfahren vergeblich angestrebte - jagdrechtliche Bewilligung, ändert auch die forstrechtliche Bewilligung nach § 34 Abs 3 lit c ForstG nichts an der Unzulässigkeit des Haltens von Schalenwild auf den beschwerdegegenständlichen abgeschlossenen Flächen. Da bei Belassung der bestehenden Einzäunung auch sicherzustellen ist, dass eingesprungenes Schalenwild den eingezäunten Bereich wieder verlässt, also ausspringen kann, erfolgte auch der Auftrag zur Herstellung von Aussprüngen grundsätzlich zu Recht.

Die dem Vorbescheid anhaftende inhaltliche Rechtswidrigkeit wegen fehlender Bestimmtheit hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid behoben: Sie hat im Spruch des Bescheides auf das jagdfachliche Amtssachverständigengutachten, das seinerseits das nötige Bestimmtheitserfordernis erfüllt, Bezug genommen, dessen Aussagen rechtlich in den Bescheid integriert und damit zum Inhalt des Bescheides gemacht. Dies ist zulässig (vgl die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, unter E 77 zu § 59 AVG zitierte hg Judikatur).

Soweit die Beschwerde schließlich ansatzweise die Feststellungen der belangten Behörde wegen unrichtiger Beweiswürdigung zu bekämpfen versucht, indem sie - ohne jede nähere Darlegung - auf die "forst- und jagdliche Realität" und frühere Gutachten verweist, vermag sie weder eine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung noch einen diesbezüglich relevanten Verfahrensmangel aufzuzeigen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht vorliegt, war sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 23. April 2008

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Wildgehege

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008030019.X00

Im RIS seit

15.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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