RS Vwgh 1988/3/18 87/18/0129

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Veröffentlicht am 18.03.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §58 Abs1 idF 1986/105;

Rechtssatz

Der zweite Satz des § 5 Abs 1 StVO idF nach der 13. Novelle schließt nicht aus, dass auch Personen, deren Atemluft entsprechend der Untersuchung mit einem Gerät iSd § 5 Abs 2a lit b leg cit einen Alkoholgehalt von weniger als 0,4 mg/l aufgewiesen hat, wegen Übertretung des § 5 Abs 1 leg cit bestraft werden, weil sie sich ungeachtet des unter 0,4 mg/l liegenden Alkoholgehaltes der Atemluft in einem auf die Einwirkung durch Alkohol zurückzuführenden Zustand der Fahruntüchtigkeit befunden haben.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüber Tatbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180129.X02

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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