RS Vwgh 1988/3/18 87/17/0302

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1988
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/04 Sonstige Rechtspflege
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
GebAG 1975 §22;
VwGG §27;
VwRallg;

Beachte

Siehe jedoch: 94/19/0243 B 25. August 1994 RS 1;

Rechtssatz

Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben. Zwar sind die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden; zu ihnen zählt jedoch nicht das Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht mittels Devolutionsantrages nach § 73 Abs 2 AVG. Daher ist die Säumnisbeschwerde gegen den Leiter des Gerichtes zulässig (§ 22 GebAG).

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170302.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten