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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §73 Abs2;Beachte
Siehe jedoch: 94/19/0243 B 25. August 1994 RS 1;Rechtssatz
Die Justizverwaltungsbehörden zählen nicht zu jenen Behörden, die das AVG anzuwenden haben. Zwar sind die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden; zu ihnen zählt jedoch nicht das Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht mittels Devolutionsantrages nach § 73 Abs 2 AVG. Daher ist die Säumnisbeschwerde gegen den Leiter des Gerichtes zulässig (§ 22 GebAG).
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Allgemein Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2 Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - EinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987170302.X01Im RIS seit
11.07.2001