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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Ist ein Beschuldigter nach einem Kontakt mit einem abgestellten, fremden Fahrzeug ausgestiegen, "um Nachschau nach allfällig entstandenen Sachschäden zu halten", ist unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der (durch einen Zeugen herbeigerufene) Sicherheitswachebeamte bei völlig gleichen Beleuchtungsverhältnissen wie jenen zum Tatzeitpunkt die Glassplitter des beschädigten fremden Pkws vorfinden könnte, davon auszugehen,daß auch der Beschuldigte in er Lage gewesen sein musste, bei entsprechender Aufmerksamkeit die Beschädigung des fremden Fahrzeuges jedenfalls anhand der "Glassplitter" wahrzunehmen und sie seinem vorangegeagenen Fahrmanöver zuzuordnen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180058.X01Im RIS seit
23.08.2006