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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 87/06/0044 B 19. Februar 1988 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Nachbareinwendungen gegen eine Widmungsbewilligung - Der VwGH kann im vorliegenden Fall nicht finden, dass die Gebrauchnahme der Widmungsbewilligung nach der Stmk BauO, deren Erteilung von einem Anrainer mittels Vorstellung bekämpft wurde, die mit dem nunmehr von diesem Anrainer angefochtenen Bescheid abgewiesen wird, während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die aufschiebende Wirkung hat nur für diese Zeit Geltung - bei Abwägung aller berührten Interessen - dazu gehören auch die der mitbeteiligten Partei - einen für den Anrainer unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte. Die vom Anrainer vorgebrachten Nachteile können im übrigen nur mittelbar auf die Widmungsbewilligung zurückgeführt werden. Zur Errichtung des verfahrensgegenständlichen Einkaufszentrums ist auch eine Baubewilligung erforderlich, wobei der Nachbar Parteistellung hat. Sollte im übrigen die Widmungsbewilligung auf Grund eines Erfolges der vorliegenden Beschwerde aufgehoben werden, wäre damit auch einer allenfalls zwischenweilig erteilten Baubewilligung gem § 2 Abs. 1 der Stmk. BauO nachträglich der Boden entzogen.
Schlagworte
Nichtvollstreckbare BescheideInteressenabwägungBesondere Rechtsgebiete BaurechtAnspruch auf Zuerkennung Rechtzeitigkeit VfGHUnverhältnismäßiger NachteilRechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988060005.A01Im RIS seit
07.01.2009Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009