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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Auffassung der Behörde, dass eine von einem Radargerät gemessene Geschwindigkeit selbst dann dem überholenden Kfz-Lenker angelastet werden müsse, wenn man zu dessen Gunsten davon ausgehe, dass der von ihm überholte Pkw die Radarmessung ausgelöst habe, weil der Überholende mindestens die Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges einhalten habe müssen, um in diese Radarfotoposition zu gelangen, ist schlüssig.
Schlagworte
Feststellen der Geschwindigkeit freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180062.X01Im RIS seit
23.08.2006