RS Vwgh 1988/3/18 88/18/0062

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Veröffentlicht am 18.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §2 Abs1 Z15;
StVO 1960 §2 Abs1 Z16;
StVO 1960 §2 Abs1 Z29;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;

Rechtssatz

Die Auffassung der Behörde, dass eine von einem Radargerät gemessene Geschwindigkeit selbst dann dem überholenden Kfz-Lenker angelastet werden müsse, wenn man zu dessen Gunsten davon ausgehe, dass der von ihm überholte Pkw die Radarmessung ausgelöst habe, weil der Überholende mindestens die Geschwindigkeit des überholten Fahrzeuges einhalten habe müssen, um in diese Radarfotoposition zu gelangen, ist schlüssig.

Schlagworte

Feststellen der Geschwindigkeit freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180062.X01

Im RIS seit

23.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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