RS Vwgh 1988/3/18 87/18/0129

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Veröffentlicht am 18.03.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
B-VG Art89 Abs2;
StGG Art2;
StVO 1960 §5 Abs1 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs11 idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a lita idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs2a litb idF 1986/105;
StVO 1960 §5 Abs4a idF 1986/105;

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass im Beschwerdefall deshalb keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 5 Abs 4a zweiter Satz StVO bestehen, weil zur Tatzeit die im § 5 Abs 11 leg cit vorgesehene Verordnung noch nicht wirksam war, weshalb Untersuchungen der Atemluft mit Geräten iSd § 5 Abs 2a lit b StVO zu dieser Zeit noch nicht zulässig waren, und der Beschuldigte daher zur Tatzeit gegenüber anderen Personen nicht dadurch benachteiligt hätte sein können, dass diese infolge Anwendung des § 5 Abs 4a zweiter Satz leg cit nicht bestraft werden konnten, weil deren Atemluft zwar einen Alkoholgehalt von 0,4 mg/l nicht erreicht hat, aber ungeachtet dessen eine auf Alkoholeinwirkung zurückzuführende Fahruntüchtigkeit vorgelegen war.

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit Alkoholbeeinträchtigung unter 0,8 %o

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987180129.X03

Im RIS seit

20.10.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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