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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §63 Abs3;Rechtssatz
Dem Mangel des begründeten Berufungsantrages kann nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr abgeholfen werden, weil eine zulässige Ergänzung des Berufungsvorbringens das Vorliegen einer innerhalb der Berufungsfrist wirksam erhobenen Berufung voraussetzt (Hinweis auf E 17.12.1985, 85/07/0327).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987100035.X02Im RIS seit
19.04.2006