RS Vwgh 1988/3/21 87/10/0035

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Veröffentlicht am 21.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs3;
AVG §63 Abs5;

Rechtssatz

Dem Mangel des begründeten Berufungsantrages kann nach Ablauf der Berufungsfrist nicht mehr abgeholfen werden, weil eine zulässige Ergänzung des Berufungsvorbringens das Vorliegen einer innerhalb der Berufungsfrist wirksam erhobenen Berufung voraussetzt (Hinweis auf E 17.12.1985, 85/07/0327).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100035.X02

Im RIS seit

19.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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