RS Vwgh 1988/3/21 87/04/0144

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.03.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht verpflichtet, im Bescheid darzutun, wie der Bf etwa einen Entlastungsbeweis erbringen hätte können.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Gewerberecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040144.X02

Im RIS seit

21.03.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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