RS Vwgh 1988/3/21 88/10/0037

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Veröffentlicht am 21.03.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §46 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0589/68 B 24. Juni 1968 RS 2

Stammrechtssatz

Ist eine Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, dann erübrigt es sich, auf einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim VwGH näher einzugehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100037.X03

Im RIS seit

13.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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